23.03.2021 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Rechtsgrundlage hierfür ist der im Rahmen des JStG 2020 eingeführte § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG. Danach kann ein Arbeitnehmer für jeden Tag, an dem er ausschließlich in seinem häuslichen Arbeitszimmer tätig wird, einen Pauschbetrag in Höhe von 5 Euro geltend machen, höchstens jedoch 600 Euro pro Jahr. Der Werbungskostenansatz ist entsprechend auf 120 Tage beschränkt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer in einem eigens dafür hergerichteten Raum tätig wird oder ob lediglich eine Arbeitsecke zur Verfügung steht. Die strengen steuerlichen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer brauchen nicht vorzuliegen.
Die Home-Office-Pauschale hat Abgeltungswirkung. Wenn die Home-Office-Pauschale in Anspruch genommen wird, sind alle angefallenen Raumkosten abgegolten. Daher können evtl. die über die Home-Office-Pauschale hinausgehenden tatsächlich entstandenen Kosten für Strom, Wasser und Heizung nicht zusätzlich angesetzt werden.
Aufwendungen für Arbeitsmittel z. B. Notebook, Drucker, Bildschirme, andere Peripheriegeräte oder Einrichtungsgegenstände, z. B. Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Aktenregal, sind durch die Home-Office-Pauschale zugunsten des Arbeitnehmers nicht abgegolten. Hier kann der Arbeitnehmer zusätzliche Werbungskosten in Höhe der ihm entstandenen Aufwendungen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Es besteht kein Wahlrecht, auf den Ansatz der Home-Office-Pauschale zu verzichten und stattdessen die tatsächlichen Aufwendungen für eine Arbeitsecke wie anteilige Raumkosten (Miete, Strom, Wasser und Heizung) steuerlich geltend zu machen. Diese Regelung dient einerseits der Steuervereinfachung, hat aber gleichzeitig auch einen rechtlichen Hintergrund. Bereits mit Beschluss vom 27.07.15, GrS 1/14 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass es sich bei Aufwendungen für eine Arbeitsecke in einem privat genutzten Wohnraum um gemischte Aufwendungen und damit um steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung handelt.
Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann grundsätzlich nur für Tage angesetzt werden, an denen tatsächlich entsprechende Fahrten angefallen sind. Für Tage, an denen der Arbeitnehmer ausschließlich im Home-Office tätig geworden ist, können entsprechend keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich geltend gemacht werden.
Das gilt auch für die Tage, an denen wegen der Beschränkung auf 600 Euro keine Home-Office-Pauschale steuerlich geltend gemacht werden kann.
Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Aufwendungen für die Tätigkeit im Home-Office erstattet, handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Werbungskostenersatz. Daher sind im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung entsprechend sowohl eine Lohnversteuerung als auch eine Verbeitragung zur Sozialversicherung durchzuführen.
Die steuerliche Neutralisierung erfolgt im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers, soweit die Erstattungen des Arbeitgebers die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge nicht übersteigen.
Mehr zu Fahrtkostenzuschuss und Home-Office-Ausstattung erfahren Sie kommende Woche im zweiten Teil dieses Fachartikels in Ihrem Fibugate 2021/13!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Olia Danilevich (Pexels, Pexels Lizenz)