11.12.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Die Regelungen zielen darauf ab, effektivere Anreize zur weiteren Flexibilisierung von Biogasanlagen zu setzen. Insgesamt können so auch Kosten gegenüber dem Status quo eingespart werden und das EEG-Konto zukünftig entlastet werden.
Welche Anforderungen gelten beim Gebäudebestand?
Gleichzeitig ist nachhaltige Biomasse eine begrenzte und wertvolle Ressource, die intelligent eingesetzt werden muss. Im Stromsektor heißt das, dass Biomasse ihre Möglichkeiten zum flexiblen Einsatz und zur Ergänzung von Wind und Sonne voll ausspielen sollte. Entsprechend wird auch aus der Branche gefordert, einen angepassten Rahmen zu schaffen, der systemdienliche Flexibilität anreizt.
Das neue Modell der Anschlussförderung sieht dafür folgende Eckpunkte vor:
Daneben wurde ein Gesetzesentwurf zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) beschlossen. Bisher mussten KWK-Anlagen bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen werden. Durch die Änderung des Anknüpfungspunktes für Förderansprüche muss zu dem Zeitpunkt nur ein gewisser Planungsstand der Anlagen vorliegen, z.B. eine bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung. Damit können neue oder modernisierte KWK-Anlagen auch noch deutlich später als dem 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen werden und die Förderung des KWKG erhalten. Gleiches gilt für Wärmenetze und Wärmespeicher, die über das KWKG gefördert werden.
Der Gesetzentwurf gibt den Akteuren Rechts- und Planungssicherheit über das Jahr 2026 hinaus, denn er führt faktisch zu einer Verlängerung der Förderwirkung des KWKG. Gleichzeitig werden keine Vorfestlegungen für einen späteren Kapazitätsmechanismus getroffen.
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