26.01.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Ecovis-Arbeitsrechtsanwalt Gunnar Roloff in Rostock erklärt, welchen Spielraum Arbeitgeber beim Thema Impfen haben.
Die Bundesregierung will keine Impfpflicht. Für mich gibt es keinen Grund, an dieser unmissverständlichen Aussage zu zweifeln. Dennoch kann ich die Überlegungen von Arbeitgebern nachvollziehen. Es gab zuletzt viele Corona-Ausbrüche in Pflegeheimen. Da ist es nachvollziehbar, dass Arbeitgeber solche Vorfälle vermeiden wollen.
Die Überlegungen scheitern aus meiner Sicht schon an den Fakten: Derzeit gibt es nicht genug Impfstoff. Bis er für alle über 80-Jährigen und Pflegekräfte verfügbar ist, wird es noch dauern. Vielleicht steigt bis dahin die Impfbereitschaft. Ich denke, Aufklärungsarbeit ist hier dringend notwendig.
Eine solche Impfpflicht lässt sich durchaus regeln. Zum 1. März 2020 hat der Gesetzgeber eine Impfpflicht für Masern eingeführt.
Das kommt darauf an, wie eine solche Impfpflicht geregelt würde. Die Regelung zur Masernimpfung enthält eine Ausnahme für diejenigen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch Eilanträge gegen die Masernpflichtimpfung zurückgewiesen.
Solange es keine gesetzliche Impfpflicht gibt, dürfen Arbeitgeber Mitarbeitern wegen eines fehlenden Impfnachweises aus meiner Sicht nicht kündigen. Wenn es eine gesetzliche Impfpflicht geben würde, könnte sich das ändern. Im besonderen Einzelfall erscheint eine Kündigung dann denkbar, wenn sich ein von der Pflegekraft ausgehendes Infektionsrisiko gegenüber den Pflegebedürftigen nicht anderweitig ausschließen ließe.
Arbeitgeber können von ihren Mitarbeitern verlangen, dass sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Infektionen befolgen. Auch Schnelltests sind denkbar. Zusätzlich können Arbeitgeber verlangen und durchsetzen, dass ihre Mitarbeiter Schutz-Ausrüstung und Masken tragen.
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