20.06.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Verbrauchsabhängige Kosten wie Gas, Wasser und Strom lassen sich leider nicht steuerlich absetzen. Aber es gibt zahlreiche andere Wohnnebenkosten, an denen Mieter oder Eigentümer gleichermaßen das Finanzamt beteiligen können. Deshalb lohnt es sich, die Nebenkostenabrechnung genau unter die Lupe zu nehmen und einzelne Beträge den haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen zuzuschlüsseln.
In die Steuererklärung gehören alle Ausgaben, die für Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- oder Renovierungsarbeiten in der Wohnung, in Gemeinschaftseinrichtungen, am Haus, im Garten, am Grundstück oder angrenzenden Bürgersteig angefallen sind. Wurden die Kosten per Überweisung oder Lastschrift aus eigener Tasche beglichen, können sie steuerlich geltend gemacht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Zahlung anteilig an den Vermieter oder an eine Firma geflossen ist.
Gerade in Mehrfamilienhäusern gibt es zahlreiche technische Anlagen, die regelmäßig überprüft und gewartet werden müssen. Zudem werden die Pflege und Bewirtschaftung von Mietshäusern oftmals an externe Dienstleister vergeben, damit sich der Vermieter nicht laufend kümmern muss. Solche Kosten legt der Vermieter üblicherweise auf die Wohnparteien um.
Zu den gängigsten Handwerkerleistungen zählen:
Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten Arbeiten, die man für gewöhnlich auch selbst erledigen könnte. Hier ein paar Beispiele:
Nach dem Einkommensteuergesetz können von Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen jeweils 20 Prozent der Arbeitskosten einschließlich der Fahrt- und Maschinenkosten bis zu den jeweils gültigen Höchstbeträgen von der Einkommensteuer abgezogen werden. Für Handwerkerleistungen ist ein Steuervorteil von maximal 1.200 Euro pro Jahr, für haushaltsnahe Dienstleistungen von 4.000 Euro drin. Im besten Fall können Mieter ihre Steuerlast also um 5.200 Euro in einem Jahr direkt senken. Ein ordentlicher Steuernachlass, der nicht verschenkt werden sollte.
Nicht abzugsfähig sind die Kosten für Material und Entsorgung. Daher ist es bei der Rechnungslegung wichtig, dass die Kosten für Arbeitszeit, Anfahrt, Maschinennutzung und Verbrauchsmaterialien getrennt voneinander ausgewiesen werden. Nur dann erkennt sie das Finanzamt an. Ist die Nebenkostenabrechnung nicht ausreichend transparent, sollten Mieter diese reklamieren und eine Bescheinigung nach § 35a anfordern. Im BMF- Schreiben vom 9.11.2016 in der Anlage 2 ist ein Muster vorzufinden, an dem sich der Vermieter oder die Hausverwaltung orientieren können.
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