06.02.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz.
Ab 2014 wird der steuerliche Grundfreibetrag um weitere 224 € auf 8.354 € angehoben. Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften verdoppelt sich dieser Bertrag. Auf gleiche Höhe wird auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen für bedürftige Personen angehoben.
Bei Arbeitnehmern, die ihre Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers ausüben, wird für den Weg zur Arbeit weiterhin die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeit berücksichtigt. Somit ändert sich für viele Arbeitnehmer nichts. Haben Arbeitnehmer jedoch mehrere Tätigkeitsstätten, so ist für die Unterscheidung, was als Weg zur Arbeit gilt und was als Dienstreise behandelt werden muss, künftig die Festlegung auf eine „erste Tätigkeitsstätte“ wichtig. In der Regel legt der Arbeitgeber diese fest. Nur die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet, die Fahrten zu den anderen Arbeitsplätzen stellen Dienstreisen dar – und hier können bei Nutzung eines eigenen Kfz die tatsächlich gefahrenen Kilometer (30 Cent je Kilometerm 20 Cent bei Motorrad oder -roller) angesetzt werden.
Sollte der Arbeitgeber keine erste Tätigkeitsstätte festlegen, so gilt der Arbeitplatz, der dem Wohnort am nächsten gelegen ist als erste Tätigkeitsstätte, wenn dieser
Für bestimmte Berufsgruppen, wie zum Beispiel Berufskraftfahrer oder Waldarbeiter, gelten besondere Regelungen.
Auch hier gelten für Dienstreisen seit 2014 folgende Änderungen. So gibt es nur noch zwei statt drei Pauschalen:
Maximal jedoch gelten die Pauschalen für die ersten drei Monate. Bei Erstattungen durch den Arbeitgeber werden die Verpflegungspauschalen gekürzt.
Für maximal 48 Monate können beruflich veranlasste Unterkunftskosten unbeschränkt von der Steuer abgezogen werden. Danach werden diese Kosten im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nur noch bis zu 1.000 Euro monatlich berücksichtigt.
Bei der doppelten Haushaltsführung im Inland werden künftig maximal 1000 Euro/Monat für die Unterkunft als Werbungskosten anerkannt.
Prozesskosten werden nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn ohne den Prozess die Gefahr bestünde, die Existenzgrundlage zu verlieren. Ob dies im Falle von Scheidungen der Fall ist und daher die unmittelbaren Scheidungskosten steuerlich berücksichtigt werden können, wird derzeit auf höchtsrichterlicher Ebene vom Bundesfinanzhof geprüft. Einsprüche wegen nicht anerkannter Scheidungskosten ruhen daher bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens.
2014 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Eigentümer und Mieter Schneeräumung bzw. Reinigung von Gehwegen und Straßen in unmittelbarer Grundstücksnähe als „haushaltsnahe Dienstleistung“ und damit steuerermindernd geltend machen können. Hier gilt: Wer hierfür einen Dienstleister beauftragt, kann die Arbeitskosten (keine Materialkosten) mit 20 Prozent, maximal 4.000 Euro pro Jahr, in der Steuererklärung angeben. Für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt gelten ebenfalls 20 Prozent, hier jedoch maximal 1.200 Euro pro Jahr.
Auch Aufwendungen für den Anschluss des eigenen Haushalts an das öffentliche Versorgungsnetz zählen zu den steuerlich begünstigten Handwerkerleistungen, nicht jedoch im Falle eines Neubaus.
Ausgaben für beruflich bedingte Umzüge können von der Steuer abgesetzt werden, wenn dadurch der Arbeitsweg erheblich verkürzt wird (mindestens eine Stunde am Tag) oder eine neue Arbeit aufgenommen wird. Dabei können zum Beispiel die Kosten für die Wohnungssuche (Inserate, Makler, Besichtigungsfahrten) oder Transportkosten für den Umzug berücksichtigt werden. Für sonstige Umzugskosten, wie beispielswiese Kosten für Ummeldung oder Renovierung der alten Wohnung, gelten seit dem 1. März 2014 Pauschalen: Für Ledige 715 Euro und für Verheiratete 1.429 Euro. Daneben können auch private Umzugskosten im Rahmen der Regelung der „Haushaltsnahen Dienstleistungen“ (20 Prozent der Arbeitskosten) steuermindernd berücksichtigt werden.
Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als Sonderausgaben abziehbar, maximal 6.000 Euro pro Jahr.
Aufwendungen für eine zweite, weitere Berufsausbildung werden als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in unbegrenzter Höhe berücksichtigt.
Was unter dem Begriff „Erstausbildung“ zu verstehen ist, wird nun erstmals gesetzlich definiert. Hiernach liegt eine Erstausbildung vor, wenn eine Ausbildung mindestens 12 Monate - in Vollzeit - dauert und mit einer Prüfung abschließt. Eine kürzere Ausbildung hat zur Folge, dass die Aufwendungen eines nachfolgenden Studiums ebenfalls nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
Müssen Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert sind, oder pflegebedürftige Angehörige aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen (z. B. wegen der Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme oder eines unvorhersehbaren Arbeitseinsatzes) kurzfristig von einem Dritten betreut werden, so sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers hierfür künftig bis zu 600 € im Jahr steuerfrei. Wo die Betreuung stattfindet, ist unerheblich. Daher ist auch die Betreuung im Haushalt des Arbeitnehmers begünstigt.
Im kommenden Jahr können Steuerzahler mehr Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bei ihrer Steuererklärung geltend machen. Der absetzbare Anteil steigt von 78 Prozent auf 80 Prozent. Zu den absetzbaren Kosten gehören beispielsweise die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Weitere Verbesserung ist der Anstieg der Förderhöchstgrenze für Altersvorsorgeaufwendungen von bisher 20.000 € auf den maximalen Höchstbeitrag für verpflichtende Altersvorsorgeaufwendungen, wie insbesondere die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Das maximale Abzugsvolumen 2015 beträgt 22.172 € (Beitragsbemessungsgrenze - West - der Knappschaftlichen Rentenversicherung (89.400 €) x Beitragssatz (24,8 %)).
Bei der Rentenbesteuerung erhöht sich 2015 der steuerpflichtige Rentenanteil für Neurentner des Jahres 2015 von 68 auf 70 Prozent. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen.
Um ihre Kirchensteuer auf Kapitalerträge zu zahlen, deren Höhe über dem der Bank erteilten Freistellungsauftrag liegt (der Sparerpauschbetrag für Ledige beträgt 801 Euro, für Ehepaare/eingetragene Lebenspartnerschaften das Doppelte), müssen Mitglieder von Religionsgemeinschaften neuerdings nichts mehr veranlassen. Seit Januar 2015 wird die Kirchensteuer automatisch im Rahmen der Abgeltungsteuer einbehalten und an die jeweilige Religionsgemeinschaft weitergeleitet.
Ist dies nicht gewünscht, so kann schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern widersprochen werden und ein sog. Sperrvermerk eingetragen werden. Dies hat jedoch zur Folge, dass eine Steuererklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer beim Finanzamt abgegeben werden muss.: Der Antrag auf Erteilung des Sperrvermerk ist an Fristen gebunden. Einzelheiten finden sich auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern.
Die meisten Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Mit einem Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung sichern sich jedoch viele, denen Aufwendungen beispielsweise durch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, außergewöhnliche Belastungen und Vorsorgeaufwendungen entstehen oder die eine Steuerermäßigung durch Handwerkerrechnungen geltend machen können, eine willkommene Steuererstattung. Spätestens vier Jahr nach dem Ende des jeweiligen Kalenderjahrs ist Ende der Abgabefrist. Die Erklärung für das Jahr 2011 muss daher spätestens bis zum 31. Dezember 2015 beim Finanzamt vorliegen.
Auch nach Erhalt der ersten Lohnabrechnung für Januar 2015 können Arbeitnehmer noch prüfen, ob sie durch die Berücksichtigung eines Freibetrags ihre monatliche Steuerbelastung mindern können. Beispielsweise als Berufspendler für tägliche Fahrten zur Arbeit (Entfernungspauschale).
Durch die Berücksichtigung des Freibetrags, der dem Arbeitgeber mit den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) mitgeteilt wird, zieht der Arbeitgeber monatlich weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab. Ein Freibetrag für 2015 kann noch bis 30. November 2015 beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.
Durch die Berücksichtigung des Freibetrags, der dem Arbeitgeber mit den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) mitgeteilt wird, zieht der Arbeitgeber monatlich weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab.Einen neuen Service bei der elektronischen Erstellung der Einkommensteuererklärung (per ELSTER) bietet die Finanzverwaltung seit 2014 mit der sogenannten „vorausgefüllten Steuererklärung“. Hierbei kann ein Großteil der Daten, die für die Steuererklärung benötigt werden, elektronisch abgerufen und in die zu erstellende Steuererklärung übernommen werden, so vor allem:
Es handelt sich hierbei jedoch nicht um die automatische Erstellung der Steuererklärung, sondern um eine Ausfüllhilfe.
Die Teilnahme an Verfahren und die elektronische Abgabe ist für die Einkommensteuererklärung nicht verpflichtend. Um diesen Service nutzen zu können, muss man sich vorab mit seiner Steueridentifikationsnummer unter www.elsteronline.de registrieren und sich für die Teilnahme an der Vorausgefüllten Steuererklärung anmelden.
Erst danach stehen Daten für einen Abruf zur Verfügung.