05.11.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterkammer München.
Doch für Mama oder Papa ist der Zuschuss zum Studium des Sprösslings auch steuerlich nicht sonderlich attraktiv. „Solange die Eltern Kindergeld beziehen, können sie keine Kosten separat geltend machen“, erläutert Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Steuerberaterkammer München.
Wohnt der Sprössling nicht mehr zu Hause, kann für die Unterstützung immerhin der Ausbildungsfreibetrag von aktuell 924 Euro jährlich angesetzt werden. Allerdings: Dauert das Studium länger als geplant, wird es eng: „Ab 25 Jahren gilt der Sprössling steuerlich nicht mehr als Kind“, sagt der Steuerberater. „Allerdings kann man dann den Unterhalt in der Steuererklärung geltend machen.“ Generell rät Dr. Hartmut Schwab dazu, alle Belege aufzuheben und einzureichen, die das Studium von Sohn und Tochter betreffen.
Sind die jungen Leute bereits steuerpflichtig – beispielsweise aufgrund eines Nebenjobs – können sie für ihr Studium bis zu 6.000 € als Sonderausgaben geltend machen. „Steuerlich interessant ist jedoch auch, dass Verluste durch das Studium nach Meinung der Steuergerichte steuerlich vorgetragen werden können. Sie müssen aber in einem konkreten Veranlassungszusammenhang zwischen Studium und nachfolgender Berufsausübung stehen und als vorweggenommene Werbungskosten deklariert werden“, so Schwab. „Das senkt dann die Steuerlast in den ersten Berufsjahren. Auf jeden Fall sollten sie sich hierzu steuerlichen Rat einholen.“