10.05.2016 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Nach aktuellem Stand der Dinge sollen Käufer eines Elektrofahrzeugs demnächst eine finanzielle Förderung in Form einer Prämie erhalten. Diese Prämie soll sich bei der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs auf 4.000 Euro belaufen und je zur Hälfte vom Steuerzahler und von der Autoindustrie getragen werden. Auch die Anschaffung eines Plug-In-Hybridfahrzeugs, also eines Hybrid-Fahrzeugs, welches extern aufladbar ist, wird finanziell gefördert. Hier soll sich die Prämie auf 3.000 Euro belaufen. Fahrzeuge mit einem Listenpreis über 60.000 Euro werden nicht gefördert. Darüber hinaus haben einige Automobilhersteller schon durchklingen lassen, dass sie weitere Preisnachlässe gewähren wollen.
Aufgrund der aktuellen technischen Rahmenbedingungen und der damit verbundenen deutlich eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten (geringe Reichweite, lange Aufladezeiten, geringe Anzahl an Auflademöglichkeiten) spielen Elektrofahrzeuge als Dienstwagen derzeit eine eher untergeordnete Rolle. Gerade diese Faktoren sind für Außendienstmitarbeiter jedoch von wesentlicher Bedeutung.
Eine zunehmend größere Rolle spielen Elektrofahrzeuge im City- und Nahbereich, also in Bereichen, in denen geringe Distanzen zu überwinden sind und eine gute Infrastruktur hinsichtlich der Auflademöglichkeiten gegeben ist. Weil eine Privatnutzung dieser Fahrzeuge häufig nicht erfolgt, entfällt auch die steuerliche Erfassung eines geldwerten Vorteils.
Weil Hybrid- und Elektrofahrzeuge konzeptionsbedingt deutlich höhere Anschaffungskosten als Fahrzeuge mit herkömmlichem Verbrennungsmotor haben, führt dies bei der Dienstwagenbesteuerung entsprechend zu einem nicht unerheblich höheren geldwerten Vorteil.
Derzeit erfolgt die steuerliche Förderung von Elektro- und Elektrohybridfahrzeugen seit 2013 im Rahmen eines sog. Nachteilsausgleiches nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG. Danach reduziert sich die Bemessungsgrundlage für den Listenpreis des Fahrzeugs grundsätzlich pauschal um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität. Der Höchstbetrag liegt bei 10.000 Euro.
Für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.13 angeschafft werden, reduziert sich die Minderung der Bemessungsgrundlage um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität. Für Elektro- und Elektrohybridfahrzeuge, die in 2016 angeschafft werden, beläuft sich der Kürzungsbetrag entsprechend auf 300 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität. Der Höchstbetrag liegt dann bei nur noch 8.500 Euro.
Bei der 1 %-Regelung wird der geldwerte Vorteil pauschal erfasst. Bemessungsgrundlage ist der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Rabatte und andere Preisnachlässe, die vom Hersteller oder vom Lieferanten gewährt werden, mindern die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der 1 %-Regelung nicht.
Das bedeutet, dass sich die Kaufprämie weder unmittelbar noch mittelbar auf die Höhe des geldwerten Vorteils auswirkt.
Bei der Fahrtenbuchmethode wird der geldwerte Vorteil auf Grundlage der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ermittelt. Bemessungsgrundlage sind hierbei die tatsächlichen Kosten, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Dazu gehören auch die Anschaffungskosten des Fahrzeugs. Durch die gewährte Prämie vermindern sich die Anschaffungskosten des Fahrzeugs und dadurch entsprechend die Höhe des geldwerten Vorteils.
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Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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