Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 1. Januar hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Vergütungsvereinbarungen, die den Mindestlohn (deutlich) unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken - sogenannte sittenwidrig niedrige Löhne - sind gemäß § 3 MiLoG unwirksam.
Doch was heißt das für die Ausgestaltung bzw. Erneuerung von Verträgen? Wann ist die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten? Unser Arbeitsrechtsexperte Sami Negm-Awad gibt im Gratiskapitel Aufschluss über die Sittenwidrigkeitsrechtsprechung in Verbindung mit dem neuen Mindestlohngesetz.
Neben weiteren aktuellen Neuregelungen und Reformen im Bereich Arbeitsrecht gibt er gemeinsam mit Rechtsanwältin Eva Wissler im Videopaket "Basiswissen Arbeitsrecht" einen praxisorientierten Rundumblick über Grundlagen der Vertragsgestaltung und das Thema Kündigungen. Brandneu: Das Videopaket ist ab sofort auch auf DVD erhältlich. Als Einführungsgeschenk erhalten Sie 20 % Rabatt auf beide Paketvarianten!
Wir wünschen Ihnen erfolgreiche Vertragsabschlüsse,
Ihre VideoCampus-Redaktion
P.S. 75 % der Teilnehmer der Blackbox-Umfrage gaben an, dass sie je nach Bedarf in betriebliche Weiterbildung investieren. Nur die Hälfte aller deutschen Unternehmen bietet Zuschüsse zur Aus- und Fortbildung an - dabei sichern Fachkräfte durch die kontinuierliche Aneignung von aktuellem Know-how den Unternehmenserfolg.
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