18.05.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verband Deutscher Anwälte e.V..
Normalerweise hat Arbeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, keine Minderung des Arbeitsentgeltes zur Folge. Trotz Feiertag muss der Arbeitgeber dasjenige Arbeitsentgelt zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den feiertagsbedingten Arbeitsausfall erhalten hätte.
Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Wie in § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt, bleibt es dabei, dass die Feiertagsvergütung vom Arbeitgeber zu zahlen ist. Absatz 2 der Vorschrift stellt klar, dass die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag bei gleichzeitiger Kurzarbeit ausfällt, so zu behandeln ist, als wäre sie allein infolge des gesetzlichen Feiertages ausgefallen.
Kurzarbeit ändert an den Prinzipien der Fortzahlung des Entgelts nichts, es bleibt beim Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer Anspruch auf den gleichen Arbeitsverdienst haben, der ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertages entstanden wäre.
Ist der Betrieb in Kurzarbeit, entsteht also nur ein Anspruch in Höhe des „Kurzlohns“, soweit an diesem Tag ansonsten gearbeitet worden wäre, und im Übrigen in Höhe des fiktiven Kurzarbeitergeldes.
Das fiktive Kurzarbeitergeld ist selbstverständlich zu versteuern, die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber grundsätzlich allein zu tragen. Zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020 werden Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet. Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für die Beschäftigten in Kurzarbeit allein zu tragen haben, wird die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten. Die Lohnsteuer ist vom Arbeitnehmer zu tragen.
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