30.05.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Jetzt wohnt er unter der Woche in einer kleinen Zweitwohnung in München, während seine Frau mit den beiden Kindern im Eigenheim in der gewohnten Umgebung lebt. Aufgrund der beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung kann Markus die Kosten für die Zweitwohnung monatlich mit maximal 1.000 Euro als Werbungskosten ansetzen. Zu den Unterkunftskosten gehören die Miete samt Nebenkosten, der Pkw-Stellplatz, die Reinigungs- und Renovierungskosten.
Für das Appartement in München braucht Markus aber auch neue Möbel. Er stellt die Frage: Was davon kann er von der Steuer absetzen? Da die Gründung des zweiten Hausstands beruflich bedingt ist, kann er die Kosten der Einrichtung in voller Höhe steuermindernd geltend machen! So urteilte das Finanzgericht in Düsseldorf am 14. März 2017. Dasselbe gilt für die Ausgaben für den doppelten Hausrat. Eine Küche allein hilft ihm schließlich nicht weiter, Markus benötigt darüber hinaus Kochtöpfe, Pfannen, Besteck, Geschirr und weitere Gegenstände, um die Küche nutzen zu können.
Da dieser aktuelle Tatbestand vom Bundesfinanzhof noch nicht höchstrichterlich geklärt wurde, rät Mark Weidinger, Vorstand der Lohi, allen Betroffenen, die Kosten für die notwendigen Hausrats- und Einrichtungsgegenstände für die Zweitwohnung zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro für die Unterkunftskosten anzusetzen. Verweigert das Finanzamt die Anerkennung, so legt die Lohi für ihre Mitglieder Einspruch mit Verweis auf das laufende Verfahren beim Bundesfinanzhof ein.