10.02.2025 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: R+V Allgemeine Versicherung AG.
In der Nähe von Geschäften und Restaurants oder in belebten Wohnvierteln ist das Parken am Straßenrand oft erlaubt. Allerdings ist das in der Regel zeitlich beschränkt: Je nach Uhrzeit und Tag dürfen Autos dort nur mit Parkscheibe oder Parkschein stehen. „Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Knöllchen rechnen“, sagt Roland Richter, Verkehrsexperte bei der R+V Versicherung.
Die Verkehrsschilder zeigen, an welchen Tagen die Parkscheibe oder ein gekaufter Parkschein notwendig ist. So kann die Angabe zum Beispiel „Montag bis Freitag“ oder „werktags“ lauten. Wichtig zu wissen: „Der Samstag gehört zu den Werktagen. Nur Sonntage und gesetzliche Feiertage zählen nicht dazu“, erklärt R+V-Experte Richter. Ausnahme: Die Beschilderung schließt den Samstag aus, es steht dort also „werktags außer samstags“.
Was tun, wenn die Parkuhr defekt ist? „Man darf parken, muss sich aber an die Höchstparkdauer halten und eine Parkscheibe nutzen“, sagt Richter. Diese darf auf die nächste halbe Stunde aufgerundet werden, bei Ankunft um 12:45 Uhr beispielsweise auf 13:00 Uhr. Dabei muss der Zeiger genau auf einem Strich stehen. „Die Parkscheibe nachzustellen und somit die Parkdauer zu verlängern, ist verboten“, ergänzt Richter.
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