24.02.2025 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen.
Auch wenn der vom Gläubiger beauftragte Inkassodienstleister ein verbundenes Unternehmen ist und die Vergütung nicht direkt gezahlt wird, handelt es sich bei der Inkassovergütung um einen Verzugsschaden, der vom Schuldner zu ersetzen ist.
Die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) wurde abgewiesen und das in dieser Sache bereits ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom Juni 2023 aufgehoben.
Der BGH folgte nicht der Argumentation des klagenden vzbv, wonach durch das sogenannte „Konzerninkasso“ die den Schuldnern in Rechnung gestellten Kosten ungerechtfertigt in die Höhe getrieben würden. Der BDIU begrüßt, dass der BGH damit die Rechtsauffassung der Branche bestätigt hat: Dieses letztinstanzliche Urteil bedeutet Rechtssicherheit für Gläubiger und die von ihnen beauftragten Inkassodienstleister.
Hier geht's zur Information des BGH.Bild: Wesley Tingey (Unsplash, Unsplash Lizenz)