23.10.2018 — Markus Hiersche. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Ursprünglich für den Gebrauch an Pferden entwickelt, wurde die nach ihrem Verwendungszweck benannte „Pferdesalbe“ schnell auch bei seinen Reitern beliebt. Schließlich hilft sie nicht nur bei Vierbeinern, sondern auch beim Menschen gut gegen schmerzhafte Muskel- und Gelenkbeschwerden. Bald verbreitete sich die Salbe deshalb auch bei Nicht-Reitern. Das einzige Problem: Ihr wenig appetitlicher Geruch.
Dieser „Duft“ wurde einem 84-jährigen Mieter in Bonn zum Verhängnis. Denn der betagte Senior, der offenbar mit rheumatischen Problemen zu kämpfen hatte, lagerte in seiner Wohnung mehrere offene Dosen mit Pferdesalbe, die er zum täglichen Eincremen benötigte.
Der Pferdesalben-Geruch war aber derart penetrant, dass sich bald die Nachbarn des Salben-Liebhabers bei der Vermieterin beschwerten. Der beißende Gestank, so die Nachbarn, setze sich nicht nur im Hausflur fest, sondern ziehe auch in die Wohnräume – eine nicht hinnehmbare Zumutung.
Nachdem eine erste Abmahnung des Mieters ins Leere lief, kündigte die Vermieterin dem 84-Jährigen fristlos. Da der Senior sich einer Räumung der Wohnung widersetzte, landete der Fall vor dem Amtsgericht in Bonn.
Das Gericht nun vernahm eine Reihe von Zeugen. Diese konnten glaubhaft versichern, dass der faulige Geruch in allen Wohnräumen feststellbar gewesen sei und zwar so intensiv, dass ihnen unwohl wurde. Zudem lagere der Beklagte auch Müll auf seinem Balkon.
Nach dieser Befragung kam das Gericht zu einem Urteil im Sinne der Vermieterin: Die Geruchsbelästigungen durch eine stinkende Pferdesalbe stelle eine Hausfriedensstörung dar, aufgrund der dem Mieter nach erfolgloser Abmahnung fristlos, jedenfalls aber fristgerecht gekündigt werden kann. Der Pferdesalbennarr musste daher die Wohnung verlassen und sich eine neue Bleibe suchen. Ob er dort wieder durch einen Pferdesalben-Konsum auffiel, ist nicht bekannt.
Amtsgericht Bonn, Urteil vom 02.10.2014, Az. 201 C 334/13