28.01.2025 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Hierfür werden die Bedingungen bei der Förderungswürdigkeit, Deckungspolitik, Produktgestaltung und den Berichtspflichten verbessert.
Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz:
Die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Exportwirtschaft und die sich verändernden Kräfteverhältnisse im internationalen Wettbewerb machen Anpassungen im Außenwirtschaftsinstrumentarium erforderlich. Unser Ziel ist dabei der Erhalt und die Sicherung von industrieller Wertschöpfung in Deutschland. So sichern wir insbesondere Industriearbeitsplätze, stärken unsere wirtschaftliche Souveränität, Resilienz und Zukunftsfähigkeit.
Die Förderungswürdigkeit eines Geschäfts und dessen risikomäßige Vertretbarkeit sind Voraussetzungen für die Übernahme einer Bundesdeckung. Bisher war der Warenursprung ein zentrales Kriterium für die Förderungswürdigkeit. Nun hat die Bundesregierung die Förderungswürdigkeit um einen neuen Ansatz (flex&cover) ergänzt. Damit wird den zunehmend internationalen Geschäfts- und Wertschöpfungsmodellen deutscher Unternehmen in der Außenwirtschaft Rechnung getragen.
Flex&cover stellt den „German Footprint“, den das gesamte Exportunternehmen für den Standort Deutschland erbringt, in den Mittelpunkt der Betrachtung. Dieser volkswirtschaftliche Beitrag wird jeweils unternehmensindividuell in einer Gesamtschau ermittelt, unter anderem inwieweit Aspekte bei Forschung und Entwicklung, Steuerpflicht, Investitionstätigkeit, Beschäftigung, Ausbildung und Produktion in Deutschland stattfanden oder -finden und wo sich der Sitz der Zentrale befindet.
Mit Blick auf die Zeitenwende in der Verteidigungswirtschaft hat der Bund Absicherungsmöglichkeiten für Rüstungsgüter erweitert. Aktuell sind diese begrenzt.
Mit dem nun beschlossenen Maßnahmenpaket wird die Deckungspolitik für Rüstungsexporte an andere Sektoren angepasst. Zur Bestimmung deckungsfähiger Waren und Empfängerländer werden in diesem Bereich die Allgemeine Genehmigung Nr. 33 – Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bzw. die Kriegswaffenliste herangezogen.
Daneben enthält das Maßnahmenpaket eine Reihe von Änderungen im bestehenden Produktportfolio. Das betrifft Finanzierungsmöglichkeiten für bonitätsstarke Unternehmen im Ausland, die in Deutschland beschaffen wollen (sog. Shopping Line-Deckung), die Forfaitierungsgarantie und die Avalgarantie.
Um das Antragsverfahren und die Antragsbearbeitung bei den Exportkreditgarantien weiter zu beschleunigen, werden die internen Prozesse der Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsprüfung (USM-Prüfung) vereinfacht. Die Inhalte der USM-Prüfung, die in den OECD Common Approaches definiert sind, bleiben davon unberührt.
Detaillierte Informationen zu den neuen Deckungspolitiken, Beschlusslagen und Produktverbesserungen finden Sie unter www.exportkreditgarantien.de.
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